Kaiserliche Patente zu Spielkarten
Leopold I. , Karl VI., Maria Theresia, Joseph II., Leopold II.
1692-1792

I.

Codex austriacus

Auffschlag Auff Karten

[Idem (Leopold) // Erb- und Ertz-Feind Türcken und Frantzosen // Den Karten Auffschlag in das Stempel-Ambt / oder in der Mauth zuentrichten // Wie die Karten gestempelt werden sollen // Die in Oesterreich gemachte Karten dem Stempel-Ambt zuüberreichen // Straff deren Ungehorsamen // Die Karten sollen denen / so damit zuhandlen nicht befugt seyn / weggenommen / und sie noch â parte gestrafft werden // Wegen solches Auffschlags die Gewölber zuvisitiren erlaubt // Straff deren so mit ungesiegelten Karten spielen // Denuntianten remuneration // Gleichfalls die schon vorhandene Karten stemplen zulassen // Straff deren falschen Stempel-Macheren // Manutenentz.]

Entbieten allen und jeden / in unsern Ertz-Hertzogthum Oesterreich ob-und unter der Ennß befindlichen Inwohnern und Unterthanen / Geist-und Weltlichen Stands / was Würden oder Weesen die seynd / Unser Käyserl. und Lands-Fürstl. Gnad / und alles Guts: und ist ihnen vorhero schon sattsam bekannt / was über grosse Unkosten in zweyen wider den Erb-und Ertz-Feind der Türcken und Frantzosen continuirenden schwären Kriegen erfordert werden; Also / daß alle mögliche Bestreittungs-Mittel / sonderlich aber die jenige / welche den armen Mann wenig / oder gar nicht betreffen / angesucht werden müssen: Dannenhero Wir dahin veranlasst werden / und auff alle Frantzösische von frembden Orthen einführende / und dann auch in Unsern Erb-Landen nach selbiger Art gemachten Karten einen gewissen und leidentlichen Auffschlag dergestalten allergnädigst resolvirt haben / daß nemlich Erstlichen von einem jeden sowohl inn- als ausser Lands gemachten Spiel-Piquet-Karten neun Kreutzer; von jedem Spiel inn- und ausländischer Trapulier- und Teutschen Karten aber zwey Kreutzer in unser Stempel-Ambt gereicht: Andertens: Die Karten / so ausser Land gemacht / und hieher geführt / in die Mauth gebracht / selbe treulich angesagt / auch darvon die Mauth-Gebühr bezahlt / nach dero Entrichtung aber der Karten-Lieferer von der Mauth dahin angewiesen werde solle; damit er jene in die Mauth gebracht-und angesagte Karten in das verordnete Stempel-Ambt also gleich bringe / und allda sowohl aus- als innländische Karten mit einem absonderlichen hierzu gemachten Stempel jedoch mit Beobachtung / daß die Karten nit maculirt / und zwar solcher gestalten gesiegelt werden / auff daß das Coopert nach beschehener Eröffnung nicht mehr dienlich seyn / und darein kein andere Karten in fraudem legis gesteckt werden könne; die jenige Karten aber Drittens / die in unserer Residentz-Stadt Wienn / und Land Oesterreich ob- und unter der Ennß gemacht werden / sollen von denen Kartenmachern immediatè nach Verfertigung / vor der Ausfeil-und Verkauffung / ebenfalls deren Sigillirung in das nechst-gelegene Orth / wo ein Stempel-Ambt zufinden / gebracht / und obverstandener massen der Auffschlag entrichtet: darbey aber auch monathlich eine verläßliche Specification dem Stempel-Ambt überreicht werden / wie viel Spiel- und was Gattung Karten von jedem Meister gemacht worden; also zwar / daß wann vor dem Verkauff / oder Ausfuhr der Karten / am selbigen Orth / wo das Stempel-Ambt befindlich / solch nicht gesiegelt wurden / auff deren Betretung man mit Confiscirung also gleich verfahren könne: und nebst dieser Confiscation der Kauffmann / oder Kartenmacher / wo man bey ihm ein solches Spiel Karten / das nicht gesiegelt wäre / antreffen wurde / vor jedes Spiel noch absonderlich ein Reichs-Thaler zur Straff bezahlen solle: welchem nach Vierdtens / nur die jenige Niederläger / Hoff-befreyte / und Burgerliche Kauffleuth / und Kartenmacher / denen es ihrer Handlung und Gewerb halber eigentlich zustehet (sonsten aber niemand / wer der auch seye) mit Karten zuhandlen / oder selbe zuverkauffen befugt seyn solle: also daß wann bey einem solchen unbefugten Verkauffer einige / sie seyen gleich gestempelte oder ungestempelte Karten antreffen wurde / ein solcher neben Confiscirung der Karten vor jedes Spiel umb drey Gulden gestrafft werden solle: wie dann diß Orths Fünfftens unsere Mauth-Beambte sich mit dem Siegel-Ambt einer stäten und embsigen Correspondentz / und Verständnuß zubefleissigen haben. Nicht weniger Sechstens sollen sowohl diese unsere Beambte / als die Uber-Reiter zu verschiedenen mahlen in denen Kauffmanns- oder Kartenmacher-Gewölbern / ob bey ihnen nicht etwan einige ungesiegelte Karten zufinden seyn / zu visitiren / auch wegen andern suspecten Leuthen und der jenigen Herren-Dienern / wo eine vernünftige Suspicion verhanden / gehöriger Orthen anzuzeigen / und an die Hand zugehen befugt seyn. Wer aber Siebendens mit ungesiegelten Karten spielete / soll der Gewinnende umb seinen Gewinn / der Verspieler aber arbitrariè gestrafft: dem Denuncianten auch Achtens das Drittel von der Confiscation, und Straffen richtig ausgefolgt werden. Neuntens / die jenige Karten / welche allbereit in unsern Ländern / Städt und Orthen eingeführt / und gemacht sich befinden / die sollen sub poena vorermeldter Confiscation, und â parte Bestraffung inner denen nechsten vierzehen Tagen â die publicationis dieser Patenten zur Stemplung gebracht werden. Zehendens wollen Wir durch diesen auff die Karten gemachten Auffschlag der bißherigen Mauth-Gebühr / und was in das Zucht-Hauß gereicht worden / nichts benommen noch alterirt haben / und da sich Eilfftens und letzlichen einer unterstunde / einen solchen Stempel nachzumachen / und hierüber betretten wurde: der soll noch absonderlich an Leib und Gut als ein Falsarius gestrafft werden. Gebieten demnach allen und jeden obgedachten unsern getreuen Stands- und Lands-Inwohner / und Unterthanen / was Würden / Ambts / und Weesens in öffters-berührten Ertz-Hertzogthumb Oesterreich ob-und unter der Ennß die seyn mögen / insonderheit aber obbemeldten Niederlägern / Hoffbefreyten / Burgerlichen Kauffleuthen / und Kartenmachern / denen ihrer Handlung und Gewerb halber eigentlich mit Karten zuhandlen zustehet / hiemit gnädigst und ernstlich / daß sie sambt und sonders / und jeden Orths gestellte Governi, ob dieser unserer Verordnung und gemessenen Patent bey der darinnen vorgesehenen Confiscation, und Bestraffung mit gehorsamster Parition steiff und fest halten sollen. 


29. Februarii 1692

II.

Codex austriacus

Ferners, General wegen dieses Karten-Auffschlag.


[Leopoldus // Vielfältiger Betrug in besagtem Karten-Auffschlag vorbey gegangen // Die allhier gemachte Karten in ein Käyserliches Coopert einzumachen // Die Karten mit des Mesiters Nahmen zu mercken // Karten-Verkauff in Appalto auff 22 Jahr verlassen // Eine Specification deren bey andern noch vorhandenen Karten einzureichen // und dieselbe dem Appaltatori gege Bezahlung zuüberlassen // Straff dern so diesem nicht nachkommen // Wegen Sigillirung der Karten bleibt es bey dem alten // Die Visitirung der neuen Gewölber dem Stempel-Ambt vorbehalten // Wue es sonsten mit denen schon verhandenen frembden Karten gehalten werden solle]

Entbieten allen und jeden in und vor der Stadt allhier sich befindenden Inwohnern / hoch und nidern Stands / Geist- und Weltlichen / wie auch allen Kauff- und Handels-Leuthen / Wasser-Brennern / Kartenmachern / und dergleichen / welche bißhero die auff Frantzösische Arth nachgemachte Karten verkaufft / Unsere Gnad; und geben euch hiemit gnädigst zuvernehmen: wie daß Wir mit sonderbaren Mißfallen in Erfahrung gebracht / wasgestalten der neu resolvirte Karten-Stempel der Ursachen halber biß anhero sehr wenig ertragen habe / alldieweilen sehr vielfältige Betrug / und Vortheilhafftigkeiten mit unterlauffen / und man an mehristen Orthen in fraudem Legis mit ungesigelten Karten spielen thut; also zwar / daß Wir billig dahin bewogen worden / auff einen solchen zulänglichen Modum zugedencken / wie nemlichen alle bißhero vorbey gegangene Verschwärtzungen möglichst verhindert werden / hingegen die gewisse Einbringung dieses Karten-Gefälls hinfüro beschehen / und erfolgen möge. Als haben Wir Uns hierauff gnädigst resolvirt / befehlen auch in Krafft dieses Patents hiemit ernstlich / und wollen / daß fürs Erste alle dahier verfertigte so genannte Frantzösische Karten keines weegs mehr hinfüro mit einem Frantzösischen / sondern Käyserlichen Coopert (damit die hiesigen Fabriquen von denen ausländischen unterschieden / mithin die fremde ausser dem Appalto gemachte Karten alsobald confiscirt werden mögen) jedesmahl zugemacht / und verschlossen. Andertens / will vorkommen / ob solten nicht alle dahier fabricirte Karten recht / und gut gemacht seyn; dahero alle und jede Karten ins künfftig von dem jenigen Meister / der solche verfertiget / zu dem Ziel und Ende / auff daß solche leicht erkennet / und als ein nicht kauffrechtes Gut zuruck geschlagen werden können / allzeit von aussen ordentlich mit des Meisters Namen gezeichnet / und gemerckt seyn sollen. Drittens ist zwar bißhero allen Kauff-Leuthen / Gewürtz-Krämern / Wasserbrennern / und andern dergleichen / der Karten-Verkauff indistinctè zugelassen / und verstattet worden / und dessenthalben / zumahlen deren an der Zahl sehr viel / gar leicht von einem und andern die Karten verduscht / und ungesigelter verkaufft werden können / welchemnach dann hinfüro / nicht wie es dermahlen practicirt worden / von jedermänniglich der Karten-Verkauff getriben / sondern zu Verhütung aller Verschwärtzung nur gewisse Orth / und zwar in allen vier Viertheln der Stadt einige Gewölber auffgerichtet / und in selbigem die Karten von niemand anderen / als von dem Appaltatore allein / oder seinen dahin gestellten Leuthen / nach Eigenschafft des ihme auff zwey und zwantzig Jahrlang allergnädigst verlihenen Appalto, verkaufft; und weilen Viertens zu Einrichtung dieses resolvirten Wercks vor allen höchst nöthig ist / daß man den bey denen Handels-Leuthen / und dergleichen noch vorhandenen unversilberten Vorrath an Karten eigentlich wissen möge; als wird euch allen und jeden obbenannten hiemit ernstlich anbefohlen / und wollen / daß ihr / und zwar ein jeder aus euch / die ihr noch Karten zum Verkauff habt / hievon eine ordentliche Specification unverlängt verfassen / solche â Die Publicationis inner denen vierzehen Tägen bey dreyßig Ducaten ipso facto contrario verwürckten Paen-Fall / Unserer N. O. Regierung und Cammer gewiß überreichen / die jenige bey ihnen sich befindliche / gute / und kauffrechte Karten von dem Appaltatore gegen baare Bezahlung alsobalden abgelöset / und übernommen / sodann solche in besagt- neu auffgerichtete vier Gewölber unverlängt überbracht; da aber Fünfftens nach verflossenen vierzehen Tagen Termin die anbefohlene Specificir- und Aushändigung der Karten gegen baare Bezahlung dem Appaltatori nicht erfolgen / sondern noch bey einen oder andern / er sey auch wer er immer wolle / einige auff Frantzösische Arth so gemachte Karten gefunden wurden / selbe ipso facto alsobalden confiscirt / beynebens wider den Ubertretter ernstlich verfahren: und selbiger / andern zum Exempel / mit wohl empfindlicher Geld-Straff belegt werden solle. Belangend nun Sechstens die Sigillirung der Karten / so hat es bey dem bißhero practicirten Modo noch ferners sein gäntzliches Bewenden / daß nemlich alle und jede Karten / so in denen allhiesigen Fabriquen ausgearbeitet / und gemacht seyn / wochentlich mit Uberreichung einer ordentlichen Specification angezeigt / und in Unser Käyserliches Stempel-Ambt überbracht / folglich die jenige auff Verlangen von Zeit zu Zeit / sowohl mit dem Käyserlichen als Zucht-Hauß-Stempel ordentlich signirt / und hiervon / sobald selbe zum Verschleiß / und Verkauff gestempelt hinaus gegeben worden / die schuldige Gebühr von dem Appaltator alsobalden bezahlt werden;: auch zumahlen sich ereignen möchte / daß nicht alle in den allhiesigen privilegirten Fabriquen gemachte Karten fideliter angedeutet / sondern auch einige in denen neu-auffgerichteten Gewölbern ungesiegelter etwan gefunden werden könten / gedachten Stempel-Ambt in allweeg bevor stehen / und selbiges gäntzlichen befugt seyn solle / solche Fabriquen, und Gewölber durch ihre Bedingte offtermahlen visitiren / und auff ein- und anderen Fall dieselbe confisciren zulassen / auch nebst diesen noch den Ubertretter / und Verschwärtzer zur gebührenden Bestraffung Unserer N. O. Regierung und Cammer unverlängt anzuzeigen. Schließlichen / damit auch die allbereits noch allhier verhandene fremde und ausländische Karten / so etwan bißhero verduschter verbliben / zu handen gebracht werden mögen: als solle besagtes Stempel-Ambt / ausser der in denen privilegirten Fabriquen gemachten / und mit eines jedweden Meisters Zeichen ordentlich gemerckten Karten keine mehr sigilliren / sondern dieselbe auf Uberbringung in dem Ambt behalten / und weiters nicht mehr aushändigen: auch von Unserem Käyserlichen Haubt-Mauth-Ambt allhier auff die fremde und ausländisch-herein bringende Karten / denen öffters in Sachen ergangenen Decreten gemäß / fleißige Obsicht getragen / und selbe auff Befund alsobalden confiscirt werden. Darnach sich ein jeder zurichten / etc. 


7. Augusti 1693.

III.

Codex austriacus

Appalto auff Frantzösische Karten.


[Leopoldus // Privilegium des Simon Adrian von Lantzenburg / auf die / Frantzösischer Arth nach / planirte Karten // Wird erneuert // Und von neuen auff 25. Jahr extendirt // Weilen Er aber solch Privilegium einem andern cedirt // Als solle der Cessionarius bey demselben auff alle Weise gehandhabt werden]

Entbieten allen und jeden Unsern nachgesetzten Obrigkeiten / und Unterthanen / Geist- und Weltlichen / auch sonsten jedermänniglich / so inn- und ausser Unserer Stadt Wienn / wie auch in Unsern Ertz-Hertzogthumen Oesterreich unter und ob der Ennß säß- und wohnhafft sich befinden / Unsere Gnad / und fügen Euch gnädigst zuwissen; was massen Wir Unsern N. O. Regiments- auch Land-Rath unsers Ertz-Hertzogthums Oesterreich ob der Ennß / Simon Adrian von Lantzenburg / Edlen von Dischingen / unterm dato des 27. Januarii 1681. die sonderbahre Gnad gethan / und das Käyserliche Privilegium auff fünff und zwantzig Jahrlang privativè ertheilt: daß in allen Unseren Oesterreichischen Erb-Landen / allein Er von Lantzenburg / und seine Erben / und sonst niemand anderer / auff Frantzösische Arth planirte Karten allerhand Sorten verfertigen / und an was Orthen ihme beliebet / Fabriquen auffzurichten / und die erforderlichen Materialien nach eigenem Gefallen beyzuschaffen: folglich bemeldt- auff Frantzösische Weise gemachte Karten in allen Unsern Erb-Königreich- und Landen verkauffen / und nach selbst eigener Willkühr versilbern lassen könne. Allermassen das unter obbesagten dato hierüber ausgefertigte Diploma mit mehrern in sich begreifft / und unter anderen darinnen vorgesehen / daß die jenige / welche ihme von Lantzenburg / oder seinen Erben hierwider beschwären / und wider diß Privilegium handlen wurden / neben der würcklichen Confiscation derley Karten / (worvon jeden Denuncianten das Drittel erfolgt) und noch darzu mit einer Poen, und Straff / hundert Marck löthiges Golds / unnachläßlich belegt werden solle. Nun haben Wir ihme von Lantzenburg / auff sein allerunterthänigst-ferneres Anlangen / in Ansehung seiner langwirig-treu-geleisteten Dienste / die weitere Gnad gethan / und obbesagtes Privilegium den 26sten Augusti 1692sten Jahrs / dahin allergnädigst erneuret / vermehret / und extendirt / daß diese Käyserliche Gnad von selbigem Dato an / wiederumb de novo auff fünff und zwantzig Jahr den Anfang nehmen / und biß künfftig hinaus des 1717ten Jahrs inclusivè sich widerumb enden / und völlig expiriren: Währender solcher Zeit aber niemand anderer / als allein er von Lantzenburg / und seine Erben / sich derley Fabricirung unternehmen / anbey auch von nun an / innerhalb der nechst folgenden fünff und zwantzig Jahren / alle Ausländisch-Frantzösische / oder andere / unter waserley Praetext oder Form diese nachgemachte Karten / bey Straff der Confiscirung / und noch darzu funffzig Marck löthiges Golds / in besagt Unseren Erb-Königreich- und Landen einzuführen / fail zuhaben / und zuverkauffen / viel weniger zufabriciren / und nachzumachen: auch zu solchem Ende allen Holtz-und Form-Schneidern / derley Karten-Form / ohne Vorwissen ermeldtes von Lantzenburg / zuschneiden / bey ebenmäßiger Straff durchgehends eingestellet / und verbotten seyn solle; sambt allen deme / was sonsten dieses obbenennte Unser Käyserliches Privilegium in sich begreiffet / und durch offentlich darüber ausgegangene Patentes publicirt worden. Alldieweilen aber nunmehr des von Lantzenburg Gelegenheit und Convenientz nicht zuläst / diese ihm ertheilte Gnad und Privilegium selbst zugeniessen / oder zubestreiten. Dahero mit Unserm allergnädigsten Consens, und Vorwissen dieses Werck dem Johann Friderich von der Kling / auff Condition und Weise / allermassen selbiges der von Lantzenburg und dessen Erben zuführen / zunutzen / und zugeniessen befugt gewesen wären / vollständig cedirt / und überlassen. als befehlen Wir euch all- und jeden anfangs gedachten Obrigkeiten / wie auch allen anderen / denen dieses Unser gnädigstes Patent vorkommet / gnädigst / und wollen / daß gedachter Cessionarius bey ermeldtem Lantzenburgischen Privilegio nach allen dessen obstehender massen angeführten Inhalt / in allen Begebenheiten kräfftiglich geschützt / und obbenennte fünff und zwantzig Jahr hindurch bey der hierob vermeldeten / und widirgen Falls von denen Ubertrettern / sowol durch Einführ- und Failhabung / oder Fabricir- und Nachmachung derley Frantzösisch-planirten Karten / oder auch Schneidung deren hierzu gehörigen Formen / ipso facto verwürckenden Confiscation, und noch darzu ausgeworffenen Poen, und Straff / darwider auff keinerley Weise beschwäret / sondern derselbe dabey nachdrucklich gehandhabt werden solle. 


1. Februarii 1696.

IV.

Codex austriacus

Karten-Patent

[Anno 1713, d. 19. Sept.]
Wir Carl der VI. Entbieten allen und jeden Unsern Obrigkeiten, und Unterthanen, was Würden, oder Wesens, die in Unserm Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter und ob der Ennß seß- und wohnhaft sind, Unsere Gnade und alles Gutes, und werdet ihr euch gehorsamst zu erinnern wissen, was massen von Unserm in Gott Christseeligst ruhenden hochgeehrt-geliebtesten Herrn, und Vater, weyland Kayserl. Maj. und Liebden glorwürdigsten Angedenckens, noch vor einigen Jahren alle fremden Karten verboten, hingegen eine eigene Karten-Manufactur allhier eingeführet worden.

[Karten-Fabrica; Caßirt und aufgehoben]
Demnach aber Wir gnädigst wahrgenommen, daß solche Karten-Fabrica bis anhero um dieser Ursachen willen, gar wenig ertragen, alldieweilen sehr vielfältige Verschwärtzungen und Vortheiligkeiten zu Schaden Unsers Landes-Fürstlichen Aerarii, mit untergelauffen, und in mehresten Orten in fraudem legis mit fremden Karten, so nicht aus Unserer, allhier aufgerichteten Manufactur, genommen, gespielet, und Wir dahero, um diese bishero vorbey gegangene schädliche Verschwärtzungen möglichst zu verhüten, Uns dahin gnädigst zu entschliessen billig bewogen worden, daß von nun an Unsere Karten-Manufactur gäntzlich abgethan, caßirt, und aufgehoben, mithin nicht allein jedwedern gelernten, und in Unserm Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter- und ob der Ennß niedergelassenen Karten-Mahler, so wohl die auf frantzösische Art planirte, als unplanirte Karten, von allerley Gattungen, gegen nachfolgende Modalität zu fabriciren, sondern auch die freye Einfuhr der fremden ausländischen Karten, männiglichen, und Verschleissung derselben, gegen Entrichtung eines gewissen hernach specificirten Aufschlags, zugelassen seyn solle.

Als befehlen Wir, in Kraft dieses Unsers neu ausgehenden Patents, hiemit ernstlich, und wollen, daß

[Fabricirung, und Einfuhre frey; Modell ad cassandum bringen]
Erstlich, alle, so wohl in Unserer Haupt-und Residentz-Stadt Wien, und denen Linien, als in Unsem Ertz-Hertzogthum Oesterreich unter und ob der Ennß wohnende Karten-Mahler, alle deroselen bey ihnen befindliche Karten-Modell, und Formen, von waserley Gattungen die immer seyn mögen, in Unser Kayserl. Wienerisches Banco-Gefäll-Amt, innerhalb vier Wochen von Zeit des publicirten Patents, zur Ablösung, von billigen Werth, also gewiß ad cassandum bringen, und deren nicht mehr hinführo gebrauchen, als im widrigen auf vornehmende Visitation, und Betretung eines solchen nicht angezeigten Karten-Forms, der Übertreter, neben Hinwegnehmung desselben, samt denen aufgelegten und fabricirten Karten an Haab und Gut, ja nach Umstand der Sachen am Leibe gestraffet werden solle. Dahingegen aber

[Modell und Bund-Zeug aus dem Amt lösen; Aufschlag]
Andertens verordnen Wir, daß ein jeder Karten-Mahler, und zwar die hiesige in der Kayserl. Haupt-Mauth am Rothen-Thurn, die in Städten und Märckten auf dem Lande wohnende Karten-Mahler aber, als nehmlich die zu Neustadt bey alldasigem Kayser. Renth-Amt, dann die zu Lintz in dem Kayserl. Ober-Mauth-Amt allda, die zu Welß in dem Kayserl. Wasserseher-Amt daslebst, die zu Steyer bey der allda aufgestellten Kayserl. Filial-Mauth, und all andere, so sich in einige Orte bishero niedergelassen, oder künftig sich niederlassen solten,bey dem nächsten Kayserl. Mauth- oder Aufschlag-Einnahm-amt, wegen dero zu Treibung ihres Handwercks nöthig habenden geschnittenen groß und kleinen Karten-Formen und Modelle, auf planirte und unplanirte, wie auch gemeine Teutsche- und Bauren-Karten, samt dem Bund-Zeug, um selbe in einem leidentlichen Werth zu lösen sich anmelden; vorhero aber denen Aemtern von jedwederm Meister, innerhalb acht Tagen a die publicationis, eine verläßliche Specification, mit Nahmens Unterschrift, und Fertigung, was für Gattungen von Karten-Formen selbiger benöthiget, zu überreichen schuldig, sodann für jedwederen Meister die Karten-Form, mit darauf Stechung des Meisters Nahmens, und Orts, neben eines darauf formirenden sonderbaren Kenn-Zeichens, verfertiget, und denen inländischen Karten-Mahlern deren Gebrauch zugelassen: daß so bald einige Karten gedruckt, und mundirt worden, selbe in das Amt zum stempeln von dem Karten-Mahler gebracht, und zugleich der darfür kommende Aufschlag, nehmlich von einem Dutzent auf frantzösische Art gantz planirte Piquet-Trapulier-Teutsche- und andere Karten 24. kr. von einem einfach planirten Dutzent Karten 12. kr. und von ordinari schlecht unplanirten Bauren-Karten vom Dutzent 6. kr. neben der gewöhnlichen Mauth, entrichtet, oder wenigstens, da ein solcher es nicht im Vermögen hätte, den Aufschlag vor dem beschehenen Verschleiß zu entrichten, eine genugsame Caution darfür geleistet, und mithin, bevor der andere Vorrath gestempelt wird, der Aufschlags-Betrag von dem ersten Vorrath abgeführet werden solle. Und weilen

[Form zu schneiden verboten]
Drittens eine eigener Karten-Form-Schneider von Unserm Banco-Gefäll-Amt mit Eid und Gelübd, niemanden als demselben alleiig die Karten-Form samt dem Bund-Zeug zu schneiden, auf und angenommen worden; als befehlen Wir hiemit gnädigst, und ernstlich, daß niemand ausser erstbemeldeten geschwornen Karten-Form-Schneider, einigen Karten-Form, wie er Nahmen haben möge, nachzuschneiden, vielweniger die Karten-Mahler dessen sich zu gebrauchen, unterfangen, als im widrigen, welcher hierwider handlen würde, so wohl der unzuläßige Karten-Form-Schneider, als der Karten-Mahler, qua Falsarius, neben Hinwegnehmung des verbotenen Karten-Forms, und Confiscirung der Karten, an Leib und Gut wohl empfindlich abgestraffet werden solle. Was aber

[Einführende Karten anzeigen; Aufschlag]
Viertens die ins Land Oesterreich unter- und ob der Ennß einführende fremde und ausländische Karten anbelanget, so statuiren Wir, daß solche bey Unseren, so wohl zu Wasser, als Land, aufgestellten Gräntz-Mauthen, von männiglichen angesagt, hierüber der Mauth- und Fuhr-Brief, mit einer ordentlichen Specification, was Gattungen von Karen, und wie viel Spiele oder Dutzent deren sind, dem Gräntz-Mauthner vorgezeigt werden, welcher solche sodann beschauen, und auf treue Ansage und Specificirung, deren jedwederes Dutzent von aussen stempeln, und davon so wohl die gewöhnliche Mauth, als folgenden Aufschlag, nehmlichen von jedwederen Dutzent der auf Frantzösische oder andere Art gantz planirten Piquet-Trapulier-Teutsch- und andern Karten 36. kr. von einfach planirten Karten vom Dutzent 18. kr. und von denen gantz gemeinen und schlechten unplanirten Bauren-Karten 9. kr. abfordern und nehmen; dargegen aber wird er Gräntz-Mauthner, dem Fuhrmann, Handelsmann, und jedwederem, welcher den Karten-Aufschlag samt der Mauth entrichtet, eine offene Palleten zu geben schuldig seyn, um willen nicht der bereits entrichtete Aufschlag von denen in Städt- und Märckten aufgestellten Mauthnern und Aufschlägern zum andernmahl gefordert, und genommen; dahingegen aber derjenige mit Karten ohne bey sich habender Palleten deß an Gräntzen bezahlten Karten-Aufschlags und der Mauth betretende Verschwärtzer, wenn er sich gleich nachgehends im Lande bey einer Mauth oder Aufschläger anmelden, und den Karten-Aufschlag entrichten wolte, in die Bestraffung und Contrabandirung unverschont gezogen werden möge.Wie zumahlen aber

[Stempeln in loco consumtonis]
Fünftens, Wir mit Sigillirung, oder stempeln, der so wohl in- als ausländischen fremden Karten, durchgehends eine Gleichheit gehalten haben wollen, dahingegen aber, wann bey denen Gräntz-Mauthen, allwo der Fuhr- oder Kaufmann, ob er Karten führet, zu befragen, und zu ermahnen seyn wird, jedes Dutzent Karten eröfnet, und davon jedes Spiel gestempelt werden solte, viel Zeit verlohren wurde, dahero und damit die Fuhr-Leute und andere, welche Karten bey sich führen, nicht in die Länge aufgehalten werden; als befehlen Wir allen Kauf-Handels-Fuhr-Leuten, Kramern, Wasserbrenern, und männiglichen, was Stands und Wurdens sie seyn mögen, welche Karten bestellter massen ins Land kommen lassen, daß, so bald solche ad locum consumtionis, vel venditionis anlangen, bey dem nächsten Mauth-Amt, und wo keines vorhanden, bey dem nächsten Aufschlags-Einnehmer, welcher schon mit einem Stempel, von dem Banco-Gefäll-Amt aus, versehen seyn wird, zum Sigilliren oder Stempeln jedes Spiel also gewiß bringen, und die Karten, davon aber nichts gereichet stempeln lassen, und dem Beamten die in Handen habende offene Pallete aushändigen solle, als im widrigen auf ein oder des andern Renitenten Betretung, da bey selben ungestempelte Karten gefunden würden, nicht allein solche immediate, wann schon der Aufschlag, und die Mauth bezahlt worden wäre, confiscirt, sondern auch ein solcher vor jedes Spiel 1. fl. 30 kr. gestraft werden solle. Dahero nicht allein

Sechstens, Unsere obbenennte Aemter, wie auch die Einnehmer, Aufschläger, und Uber-Reiter fleißige Obsicht tragen, sondern auch so wohl Unsere Beamte, als die Uber-Reiter, zu verschiedenen mahlen in denen Kaufmanns-Wasser-Brenner-Karten-Mahler- und anderen Gewölben, Läden und Häusern, ob bey ihnen nicht etwan einige ungestempelte Karten zu finden seyn, zu visitiren befugt, auch wegen anderer suspecten Leute, und derjenigen Herrn-Diener, wo eine vernünftige Suspicion vorhanden, es anzuzeigen schuldig seyn; wer aber

[Mit keinen ohngestempelten Karten zu spielen]
Siebendens, ungestempelte Karten zum Spielen giebet, es seye viel oder wenig, solcher solle poena arbitraria gestraft, dem Denuncianten aber

[Falsche Denuncianten-Straffe]
Achtens, so wohl in diesen als andern Fällen, von der Confiscation und Straffe das Drittel richtig ausgefolget; da aber der angegebene Contraband sich nicht also befunden; sondern fälschlich denunciret seyn würde, sodann der Denunciant nach Bewandniß der Sache zur gebührenden Straffe gezogen werden.

[1693. 7. Aug. 1701. 2. May dem alten Aufschlag ohnpräjudicirlich]
Neundtens, sollen so wohl diejenige Inländische, in denen Städt- und Märckten der Zeit befindliche Karten, welche in Unserer aufgerichten Karen-Manufactur fabricirt, als auch diejenige, und andere ausländische Frantzösische Karten, welche in Unserer Fabric nicht fabricirt, und dannoch wider die sub datis 7. Augusti Anno 1693.und 2. Maji 1701. ausganene Patente, ins Land eingeführt worden, innrehalb vier Wochen a die publicationis dieser Unserer Patente zu Stempelung sub poena vorbemeldter Confiscation, und erwehnter a parte Bestraffung, in oben specificirte Kayserl. Aemter, und Orte gebracht, wie auch von diesen, in Unserer Fabric nicht gemachten Karten, der auf die ausländische Karten oben angesetzte Aufschlag, neben der ordinari Mauth und Gebührniß des hiesigen Zucht-Hauses unweigerlich bezahlt werden.

Zehndtens, wollen Wir durch diesen auf die Karten gemachten Aufschlag, der bisherigen Mauth-Gebühr obverstandener mssen, wie auch, was in das Zucht-Haus zu reichen ist, nichts benommen, noch alterirt haben; und da sich

Eilftens und letzlichens, einer unterstunde, einen solchen Stempel nachzumachen, und hierüber betreten würde, der soll am Leibe, als ein Falsarius , abgestraft werden; gebieten demnach allen und jeden Unsern nachgesetzten Obrigkeiten, und getreuen Unterthanen dieses Unsers Ertz-Hertzogthums Oesterreich unter und ob der Ennß, bevor aber nicht allein denen Niederlägern, Hof-Befreyten, und bürgerlichen Kaufleuten, Wasserbrennern, und andern, die mit dergleichen planirten und unplanirten Karten zu handlen befugt, sondern auch denenjenigen, welche Karten zum Consumo für ihre Häuser kommen, und bestellen lassen, wie nicht weniger denen Karten-Mahlern, und Form-Schneidern hiemt gnädigst, und ernstlich, daß sie Obrigkeiten jedes Orts ob dieser Unserer gnädigsten Verordnung, und gemessenen Patent allerdings vest halten, und wider die Übertreter schleunige Hülfe und Ausrichtung so gewiß verschaffen sollen; als im widrigen Fall der, durch die langsame Aßistentz entstehende Schaden, an selbe gesucht werden, die andern aber dessen gantzen Inhalt dieß Unsers Patents, bey Vermeydung der darin vorgesehenen Confiscation, und Bestraffung gehorsamsten Vollzug und Parition leisten, und darwider in einigen Fall nicht handeln sollen. Wornach sich nun männiglich zu richten, und vor Schaden zu hüten wissen wird.

Geben etc. Wien, den 19. September 1713.

V.

Codex austriacus

Karten-Aufschlag.

[Anno 1725. December. 12. December. Aufhebung der Karten-Fabrica. Freyer Handel]
Wir Carl der Sechste etc. Entbieten allen und jeden Unsern Obrigkeitest, und Unterthanen, was Würden oder Wesens die in Unserm Erz-Herzogthum Oesterreich ob und unter der Enns seß- und wohnhaft seynd, Unsere Gnad, und alles Gutes; und werdet ihr euch gehorsamlich zu erinnern wissen, was massen Wir bereits unterm 19. September 1713. mittelst völliger Caßir- und Aufhebung der bis dahin vorgewesten Karten-Manufactur so wohl das Fabriciren, als die freye Einfuhr, und Verschleissung in- und ausländischer Karten mit inserirter Modalität wiederum zuzulassen gnädigst bewilliget. Zumal sich aber seithero wieder in mehrerm geäussert, daß zu merklichem Eintrag Unsers Landes-Fürstlichen Aerarii sehr viele schädliche Verschwärzungen, und sträfliche Unterschleif vermerket, mithin Unserm damals publicirten gnädigsten Gebot der gebührende Vollzug nicht geleistet würde; Als befehlen Wir in Kraft dieses Unsers neu-ausgehenden Patents hiemit ernstlich, und wollen: daß

[Karten-Mödel einbringen]
Erstlichen, alle so wohl un Unserer Haupt- und Residenz-Stadt Wien, in- und ausser denen Linien, als in Unserm Erz-Herzogthum Oesterreich unter und ob der Enns in denen Städten, Märkten, und Dörfern, oder wo immer wohnende Karten-Mahler, und Karten-Macher, alle deroselben bey ihnen befindliche Karten-Mödel, und Formen von wasfürley Gattung die immer seyn mögen, in das Unserer Kayserl. Ministerial-Banco-Deputation unteregebene Haupt-Mauth-Amt allhier längstens innerhalb vierzehen Tagen von Zeit dieses publicirten Patents zu Uberseh- und Genehmhaltung einbringen, auch keiner hinterhaltenen Karten-Mödel, und Formen fürohin mehr gebrauchen, als im widrigen bey vornehmender Visitation, und Betretung eines solchen nicht angezeigten Karten-Forms, der Ubertreter nebst Hinwegnehmung desselben samt denen ausgelegt- und fabricirten Karten , an Haab und Gut, ja nach Umstand der Sachen am Leib gestraffet werden solle. Dahingegen aber

[Um die Mödel anmelden. Karten stämpfeln. Inländischer Aufschlag]
Andertens, verordnen Wir, daß ein jeder Karten-Mahler, und zwar die hiesigen in Unserm Kayserl. Haupt-Mauth-Amt am Rothen Thurn, oder aber bey dieses Gefälls Bestand-Inhabern: die in Städten und Märkten, auch Dörfern, oder andern Orten auf dem Land wohnende Karten-Mahler aber, als nämlich die zu Neustadt bey dem daselbst entweder von hiesigem Unserm Haupt-Mauth-Amt, oder von erwähnt dieses Gefälls Bestand-Inhaber darzu geordneten; Dann die zu Linz, in Unserm Kayserl. Ober-Mauth-Amt allda; die zu Wels, in Unserm Kayserl. Wasserseher-Amt daselbst; die zu Steyer, bey Unserer allda aufgestellten Kayserl. Filial-Mauth, und alle andere, so sich in einige Orte bishero niedergelassen, oder künftig sich niederlassen sollten, bey Unserm nächsten Kayserl. Mauth- oder Aufschlag-Einnahm-Amt, oder andern dazu Bestellten, wegen derer zu Treibung ihres Handwerks nöthig habenden geschnittenen groß und kleinen Karten-Formen und Modeln auf planirt und unplanirte, wie auch gemeine teutsche und Bauren-Karten samt dem Bund-Zeug vorzuweisen, sich gebührend anmelden, vorhero aber denen Aemtern, und jedwedem Meister innerhalb acht Tagen a die Publicationis verläßliche Specification alles verfertigten Karten-Vorraths, wie ingleichem aller vorhandenen Karten-Förm, und Mödel mit Nahmens-Unterschrift, und Fertigung überreichen, und sodann jedwedem Meister das Fabriciren zugelassen werden solle, daß sobald einige Karten gedruckt, und mundiret worden, selbe in das darzu geordnete Amt zum Stempeln, oder Sigilliren von dem Karten-Mahler gebracht, und zugleich der darfür kommende Aufschlag, nämlich von einem Dutzent auf Französische Art, ganz planirte  Piquet- Trapulier- teutsche und andere Karten vier und zwanzig Kreutzer: von einem einfach-planirten Dutzent Karten zwölf Kreutzer; von ordinari schlechten unplanirten Bauern-Karten aber nur vom Dutzent sechs Kreutzer, neben der gewöhnlichen Mauth entrichtet, oder wenigstens, da ein solcher es nicht im Vermögen hätte, den Aufschlag vor dem geschehenen Verschleiß zu entrichten, eine genugsame Caution dafür geleistet, und mithin bevor der andere Vorrath gestämpfelt, und sigilliret wird, der Aufschlag-Betrag von dem ersten Vorrath abgeführet werden solle; und weilen

[Davon ist kein Ort befreyet.]
Drittens, vorgekommen, daß ein- und andere Karten-Macher, Händler und Verkauffer, die sich zu Schmälerung Unsers Gefälls in einigen sonsten auf gewisse Art mit Mauth-Freyheiten von Uns versehene Städt niederlassen, oder ansäßig machen, von andern derley Städten sie Karten-Macher, Händler, und Verkauffer unterm Vorwand der ihnen ertheilten Freyheit, von diesem Karten-Aufschlag zu befreyen sich anmassen wollen; Als befehlen Wir hiermit gnädigst und ernstlich, daß kein dergleichen Frey-Ort bey scharfer und namhafter Geld-Straf, oder auf fernere Widersetzlichkeit bey Verlust der ihnen sonsten zukommenden Freyheit sich unterstehen solle, diesem Unserm Karten-Aufschlags-Gefäll die geringste Irr- oder Hinderung (unter was Vorwand es seyn könnte,) zu verursachen, sondern es sollen jedes Orts die von Uns angestellte und nachgesetzte Obrigkeiten Unsern gemeldten Aemtern, und anvertrauten Pacht-Leuten, denen dieses zu besorgen oblieget, in erforderndem Fall auch nur auf mündliches Anlangen, allmögliche Aßistenz zu leisten, und ihre untergebene Burger, Inwohner, ingleichen die zu Markt-Zeiten erduldende Handels-Leute zu Abführung dieses anbegehrten Aufschlags allerdings anzuhalten schuldig, und verbunden seyn. Damit nun aber auch

[Ohne Vorwissen keine Mödel zu schneiden.]
Viertens, durch verschiedene Form-Schneider keine zu denen Verschwärzungen dienende Unordnungen eingeführet werden, noch weniger ein Karten-Mahler dem andern einigen Form, oder Mödel nachschneiden zu lassen Gelegenheit habe; als befehlen Wir hiemit gnädigst, und ernstlich, daß sich niemand, wer der auch seye, unterfangen solle, einigen Karten-Form, oder Bund-Zeug zu schneiden, und zu verfertigen, ohne Vorwissen, oder Erlaubniß Unserer oben gemeldten Mauth-Aemter, oder Bestands-Manns, vielweniger die Karten-Mahler dessen zu gebrauchen sich anmassen, als im widrigen Fall, welcher dawider handeln würde, so wohl der unzuläßige Karten-Form-Schneider, als Karten-Mahler, qua Falsarious, mit Hinwegnehmung der verbotenen Karten-Forms, und Confiscirung derer Karten, oder nach Befund der Sachen an Leib und Gut wohl empfindlich abgestraft, und ipso facto caßiret werden solle. Was aber

[Einführende anzuzeigen. Ausländischer Aufschlag.]
Fünftens,die in das Land Oesterreich ob und unter der Enns einführende fremde, und ausländische Karten anbelanget, so statuiren Wir, daß solche bey Unsern so wohl Wasser- als Land aufgestellten Gränz-Mauthen von männiglich angesaget, hierüber der Mauth- und Fuhr-Brief mit einer ordentlichen Specification, was Gattungen von Karten, und wie viel spiel, oder Dutzent deren seynd, dem Gränz-Mauthner vorgezeiget werden, welcher sodann beschauen, und auf treue Ansag- und Specificirung deren, jedwedes Dutzent von aussen stämpfeln, und davon so wohl die gewöhnliche Mauth, als folgenden Aufschlag, nämlich von jedwedem Dutzent derer auf Französische, oder andere Art ganz planirte Piquet- Trapulier- teutsche und andere Karten sechs und dreyßig Kreutzer: von einfach planirten Karten, vom Dutzent achtzehen Kreutzer: und von denen ganz gemeinen, schlecht- und unplanirten Bauern-Karten neun Kreutzer abfordern, und nehmen, dagegen aber wird er, Gränz-Mauthner, dem Fuhr- oder Handels-Mann, und jedwedem, welcher den Karten-Aufschlag samt der Mauth entrichtet, eine offene Palleten zu geben schuldig seyn, um Willen nicht der bereits entrichtete Aufschlag von denen in Städt- und Märkten aufgestellten Mauthnern, und Aufschlägern zum andertenmal gefordert, und genommen: dahingegen aber diejenige mit Karten ohne bey sich habende Palleten des an Gränzen bezahlten Karten-Aufschlags, und Mauth betretende Verschwärzer (wann er sich gleich nachgehends im Land bey einer Mauth, oder  Aufschläger anmelden, und den Karten-Aufschlag entrichten wollte,) in die Bestraf- und Contrabandirung ohnverschont gezogen werden möge. Wie zumalen aber

[Werden nicht auf der Gränz gestämpfelt, sondern in Loco Consumtionis.]
Sechstens, Wir mit Sigillirung, oder Stämpfeln derer so wohl inländischen, als ausländischen fremden Karten durchgehends eine Gleichheit gehalten haben wollen, dahingegen aber (wann bey denen Gränz-Mäuthen, allwo der Fuhr- oder Kaufmann, ob er Karten führet, zu befragen, und zu vernehmen seyn wird, jedes Dutzent Karten eröfnet, und davon jedes Spiel gestämpfelt werden sollte,) viel Zeit verlohren würde, dahero, und damit die Fuhrleut, und andere, welche Karten bey sich führen, nicht in die Länge aufgehalten werden; Als befehlen Wir allen Kauf- Handels- und Fuhr-Leuten, Krämern, Wasser-Brennern, und männiglich, was Stands, und  Würden sie seyn mögen, welche Karten bestellter massen in das Land kommen lassen, daß sobald solche ad locum consumptionis, vel venditionis anlangen, bey dem nächsten Mauth-amt, und wo keines vorhanden, bey dem nächsten Aufschlags-Einnehmer, oder sonsten dazu Bestellten, (welcher schon mit einem Stämpfel von gehörigen Orten versehen seyn wird,) zum sigilliren, oder Stämpfeln jedes Spiel also gewiß bringen, und die Karten (davon aber nichts zu reichen,) stämpfeln lassen, und dem Beamten die in Handen habende offene Palleten aushändigen solle, als im widrigen Fall auf ein- oder des andern Renitenten Betretung, da bey selben ungestämpfelte Karten gefunden würden, nicht allein solche immediate, wann schon der Aufschlag, und die Mauth bezahlet worden wäre, confisciret, sondern auch ein solcher für jedes Spiel um 1. Gulden 30. Kreutzer gestraffet werden solle. Dahero nicht allein

[Visitirung.]
Siebendens, Unsere obbenannte Aemter, wie auch die einnehmer, Aufschläger, Pacht-Leut, und Uberreuter fleißige Obsicht tragen, sondern so wohl Unsere Beamte, als die Uberreuter zu verschiedenen malen in denen Kaufmanns- Wasserbrenner- Karten-Mahler- und andern Gewölbern, Läden, und, es seye unter was immer Jurisdiction, stehenden Häusern, ob bey ihnen nicht etwann ungestämpfelte Karten zu finden seyn, jederzeit so wohl hier, als auf dem Land zu visitiren befugt, auch wegen andern suspecten Leuten, und dererjenigen Herren-Diener, wo eine vernünftige Suspicion vorhanden, es anzuzeigen schuldig seyn. Wer aber

[Mit ungestämpfelten Karten nicht spielen.]
Achtens, ungestämpfelte Karten zum Spielen giebt, es seye viel oder wenig, solcher solle poena arbitraria gestraft, dem Denuncianten aber, so wohl in diesem als andern Fällen, von dem eingebrachten Contraband und Straffen das Drittel richtig ausgefolget: da aber der angegebene Contraband sich nicht also befinden, sondern fälschlich denunciret seyn würde, sodann der Denunciant, nach Bewandniß der Sachen, zu gebührender Straf gezogen werden.

Neuntens, sollen alle so wohl gesiegelte als ungesiegelte bey denen Fabricanten, oder Trafficanten in- oder ausländische vorräthig befindliche Karten, ohne Ausnahm längst in denen vierzehen Tagen a die publicationis dieses Unsern neuen Patents, sub poena obbemeldter Confiscation und erwähnter a parte Straf, in oft berührte Aemter zur Signirung gebracht, und von denen noch nicht bezahlten der schuldige Aufschlag nebst der ordinari-Mauth, und was dem Zucht-Haus gebühret, unweigerlich entrichtet werden.

[Ohne Präjudiz der Mauth und alten Aufschlag.]
Zehendens, wollen Wir durch diesen auf die Karten gemachten Aufschlag der bisherigen Mauth-Gebühr obverstandener massen, wie auch, was in das Zucht-Haus zu reichen ist, nichts benommen, noch alterirt haben; und da sich

Eilftens, und letzlichen, einer unterstünde, einen solchen Stämpfel nachzumachen, und hierüber betreten würde, der solle am Leib, als ein Falsarius, abgestraffet werden.

Gebieten demnach allen und jeden Unsern nachgesetzten Obrigkeiten, und getreuen Unterthanen dieses Unsers Erz-Herzogthums unter und ob der Enns, bevor aber nicht allein denen Niederlägern, Hofbefreyten, und burgerlichen Kaufleuten, Wasserbrennern, und andern, die mit dergleichen planirt- und unplanirten Karten zu handeln pflegen, und befugt: sondern auch denenjenigen, welche Karten zum Consumo für ihre Häuser kommen, und bestellen lassen; wie nicht weniger denen Karten-Mahlern, und Form-Schneidern hiemit gnädigst, und ernstlich, daß sie Obrigkeiten jedes Orts ob dieser Unserer gnädigsten Verordnung, und gemessenen Patent allerdings fest halten, und wider die Ubertreter schleunige Hülf, und Ausrichtung so gewiß verschaffen sollen, als im widrigen Fall der durch die langsame, oder wohl gar denegirte Assistenz entstehende Schaden, an selben gesucht werden, die andere aber dessen ganzen Inhalt dieses Unsers Patents, bey Vermeidung der darinnen vorgesehenen Confiscation, und Bestraffung, gehorsamsten Vollzug, und Parition leisten, und dawider in eingem Fall nicht handeln sollen; wornach sich nun männiglich zu richten, und vor Schaden zu hüten wissen wird. 


Wien, den 12. December 1725.


VI.

Codex austriacus

Papierstempels-Einführung

[Den 3. Februarii 1762. Bewegnisse des eingeführten Papierstempels]
Wir Maria Theresia etc. etc. Entbieten allen und jeden Unseren getreuen Vasallen, Landesinnwohnern, und Unterthanen, was Würden, Standes, Amts, hoch- und niedern Befehls, oder Weesens, die in Unsren gesammten königl. Böheimischen, und Oesterreichischen Erbländern sind, denen dieses Unser Patent vorkömmt, Unsre kaiserl. königl. und landesfürstliche Gnade und alles Gute: und fügen denselben hiemit gnädigst zu wissen, ist auch vor sich landkündig, wie bisher zu Bestreitung der schweren Kriegskosten, die Contributionen fast immer zugenommen, und mehresten Theils den armen Unterthanen obgelegen; Da nun die zu Herstellung eines dauerhaften Friedens unumgänglich nöthige Fortsetzung des von Unsren Feinden Uns abgedrungenen Kriegs auf Mittel und Wege fürzudenken Uns bemüßiget, die Erfordernisse hierzu zeitlich beyzuschaffen, auch Unsre Landesmütterliche Absicht schon von nun an auf Bedeckung, und künftige Zurückzahlung der in bisherigen Umständen contrahirten Kriegsschulden gerichtet ist.

Als sind Wir bewogen worden, auf eine extraordinari Beyhilfe, und zwar eine solche, fürzudenken, die den armen Mann und Unterthan am wenigsten berühret.

[So in vorigem Saeculo schon üblich gewesen]
Wir haben dannenher beschlossen, auf Art und Weise der mehresten Staaten Europae, die ehehin schon in Annis 1686. und 1692. in gesammten Unsren deutschen Erblanden bekannt geweste, hinnach aber abgeänderte Stemplung des Papiers, da, wo sie nicht mehr ist, als benenntlich in Unsrem Erzherzogthume Unter- und Ob der Enns, denn in Ober- und Vorderösterreich wiederum einzuführen, in den übrigen Erbländern aber, wo selbe in der wirklichen Uebung ist, mithin sowohl in den drey Ländern Unsers Erbkönigreichs Böheim , als in den Inner-Oesterreichischen Landen, zu verbessern, und in vorbemeldten gesamten Unsren Erbländern diesfalls eine durchgängige Gleichheit einzurichten.

[Wir demnach die Stempelordnung de Anno 1692. zum Grunde geleget.]
Wir haben diesemnach das von Weyland Unsers hochgeehrt-geliebtesten Herrn Großvaters Kaysers Leopoldi Majestät, hochseeligen Gedächtniß, noch unterm 20ten Octobris Anno 1692. emanirte, das Siegelpapier betreffende Patent größten Theils zum Grunde Unsrer dermaligen Anordnung gesetzet, hieran das erforderliche verbessert, dahingegen jenes, was ehemals zu gründlichen Beschwerführungen Anlaß gegeben hat, gänzlich hindanngelassen.

Damit nun Unsre hierbey führende gnädigste Willensmeynung, nämlich wie, und auf was Weise Wir es mit Signir- oder Stemplung des Papiers gehalten haben wollen, auch wie, und in welchen Fällen dieses Stempelpapiers sich zu bedienen nöthig, und was für eine Gebühr hievon zu entrichten sey ? jedermänniglich bekannt werde, und Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen möge; so haben Wir alles, was zu beobachten, und allerunterthänigst zu befolgen ist, durch die hienach folgende Articulos festsetzen, und jedermänniglich kundmachen wollen, und zwar:

[§§ I - XIV]
...

Karten

[Daher künftig anstatt der Siegelung der Stempel zu gebrauchen ist.]
Unser ernstgemessener gnädigster Befehl, daß

Imo In gesammten königl. Böheimischen und Oesterreichischen Erbländern diese Stemplung auf gleichen Fuß eingerichtet, und zwar, weil die in Oesterreich bisher übliche auswendige Siegelung der Karten zur Erkennung der Verbotenen, mithin zu Abwendung der Einschwärzungen nicht hinreichet, nach der in Unsern königl. Böheimischen Erbländern gemachten guten Erfahrung, in jedem Spiele Karten eine als nämlich in den Piquetkarten ein rother Siebner, mit einem pro differentia des Stempelamts durch einen Buchstaben in etwas unterschiedenen Stempel, gezeichnet, und zu solcher Stemplung in jedem Orte, wo ein Kartenmaler befindlich ist, ein ohnedem beeidigter Cameral- oder Bancal-Officiant gebraucht werden solle. Es haben demnach

[Alle sowohl vorräthige, als neuverfertigte Karten müßen gestempelt, und]
2do Nicht nur sämmtliche Kartenmacher alle und jede von ihnen verfertigte Karten (in welchen jeder künftig eine Karte mit einem eigenen Zeichen, oder aber seinem Namen zu bemerken hat) sondern auch die Kauf- und Handelsleute, Krämer und andere, so mit Karten handeln, nicht weniger alle Personen hohen und niederen Standes, so zu ihrem Gebrauche, oder für jemand andern einige fremde, oder auch innländische noch ungestempelte Karten kommen lassen, alle solche, ohne Ausnahme, in eines der errichteten  Kartenstempelämter bey der unten folgenden Strafe zu bringen, und solche daselbst gegen Entrichtung der gleichfolgenden Gebühr stempeln zu lassen, ehebevor aber kein einiges Spiel zu verkaufen, oder hindannzugeben.

[Von den Kartenmachern. Wien, in die Niederlage eingeliefert werden.]
In Wien aber, und wo sonst eine Kartenniederlage errichtet wird, haben die Kartenmacher, wie bisher, also ferner alle fabricirte Karten in die Einlösung zu geben.

[Klassen und Taxen des Kartenstempels.]
3tio Die Satzung der völligen künftigen Aufschlagsgebühr wird in drey Klassen abgetheilet; unter der ersten sind begriffen alle feine sowohl ganz- als halbplanirte Tarock- Piquet- und Trapelier- auch halb-planirte deutsche Karten, für deren jedes Spiel, wegen der Stemplung, künftig zu bezahlen kommen sieben Kreuzer. In die anderte Klasse sind gehörig alle unplanirte deutsche kleine Trapelier-Labet und die sogenannte Bauernkarten, deren jedes Spiel für die Stemplung zwey Kreuzer zahlet.

In die dritte Klasse kommen zu rechnen alle fremde, außer Unsern Böheimisch- und Oesterreichischen Erbländern, gemachte Karten aller Gattung, für deren Stemplung zu bezahlen hat jedes Spiel zehen Kreuzer.

[Voriger Preis der Karten darf nur so viel erhöhet werden, als die Vermehrung des neuen Aufschlags beträgt.]
4to Wird den Kaufleuten, und jenen, so mit Karten zu handeln befugt sind, nicht erlaubt, ein Spiel Karten höher, als der ordinari Werth bisher gewesen ist, jedoch mit Zuschlagung des neuen Kartenaufschlags, und Transports, zu verkaufen. Sollte aber einer sich vermessen ein Spiel Karten theurer, als nach erstbesagtem Preis zu versilbern, so soll dieser für jedes Spiel 5. fl Strafe zu erlegen ahben. Und weil

[Preis der von den wienerischen Handelsleuten einschichtig zu verkaufenden Karten.]
5to Aus der in Wien befindlichen Kartenniederlage, außer der Tarock alle übrige Karten dutzetweis, nach einem gesetzten Preise, abgegeben werden, so sind die hiesigen Kaufleute schuldig, bey obgemeldter Strafe, alla Minuta jedermänniglich zu verkaufen:

Ein Spiel Tarock-Karten pr.  40. kr.
Ein Spiel feine planirte Karten pr. 15. kr.
Ein Spiel halbplanirte pr.  9. kr.
Ein Spiel unplanirte oder gemeine pr. 6. kr.
Ein Spiel Bauernkarten pr.  4. kr.

[Die außer den Erbländern zu verschickende Karten empfangen zurück die Stempeltaxe.]
Dahingegen ihnen Kaufleuten- und Kartenhändlern, nebst dem bey erstbemeldtem Verschleiße habenden Gewinne, in Favorem Commercii, noch weiter eingestanden wird, daß von den außer die Erbländer weiter verführenden gestempelten Karten, wenn sie durch Beybringung eines Zeugnißes von der Gränzmauthe die geschehene wirkliche Versendung außer die Böheimische und Oesterreichische Erbländer in andre, wo der Stempel nicht bestehet, darthun werden ihnen der entrichtete Stempelbetrag gegen Quittung zurück bezahlt werden solle.

[Anfang des neuen Kartenstempels.]
6to Hat dieses seinen Anfang nach Verlaufe 4. wochen, à die Publicationis dieses Unsers Patentes: und weil, von diesem Tage an gerechnet, in Unsren gesammten königl. Böheimischen und Oesterreichischen Erbländern niemanden mehr erlaubt ist, ungestempelte Karten zu gebrauchen, so haben mittler Zeit die Kaufleute und Kartenhändler, und alle andre Personen, so Karten im Vorrathe haben, solche in das Kartenstempelamt zu überbringen, und allda gegen Bezahlung des ganzen Aufschlags, in den Ländern aber, wo der Aufschlag bereits eingeführet ist, gegen alleiniger Aufgabe des erhöhten Betrags- neu stempeln zu lassen.

Wollen auch gnädigst zugeben, daß die bey einigen Privatis befindliche ungesiegelte Karten für diesesmal, jedoch nur innerhalb 14. Tagen à die Publicationis, aber nicht weiter, mit Nachsehung der Strafe, gegen alleiniger Zahlung des neuen Aufschlags, noch gestempelt werden mögen; Damit aber

[Strafen der Uebertreter.]
7mo Jedermänniglich, so diesem Unsrem Befehle gehorsamst nachzuleben unterläßt, sich für Schaden zu hüten wissen möge so; setzen und befehlen Wir, daß

Erstens: Nebst der Confiscation der ungestempelten Karten, so durchaus ihren Verstand hat, 6. fl. Strafe für jedes Spiel eingeführter ungestempelter  so inn- als ausländischer Karten, wenn diese nicht gleich in das Stempelamt zu der Signirung gebracht werden.

Andertens: Zehen Gulden für jedes Spiel, so ein Kartenmaler ungestempelt verkauft, oder aber in Wien, und anderen Orten, wo Landesfürstliche Kartenniederlagen errichtet werden, an jemand andern, als in gesagte Niederlage abgiebet, bezahlet werden sollen.

Drittens: Wenn ein Kaufmann, oder jemand anderer, als ein Kartenmaler, einige ausländische, oder auch innländische Karten, so nicht gestempelt sind, verhandelt, so bezahlet dieser für jedes Spiel 6. fl., und eben so viel der Innländer, von dem er die Karten empfangen, ein gleiches auch der Käufer der verbotenen Karten.

Viertens: Der in seiner Wohnung ungestempelte Karten zum Spielen dargiebt, bezahlet Strafe 24. fl., und anbey für jedes Spiel oder erkauft- oder eingeschwärzt- verbotener Karten insbesondere 6. fl.; Wenn aber

Fünftens: Ein Hauswirth mit einer von jemand andern mitgebrachten verbotenen Karte spielen läßt, ohne solches anzuzeigen, so hat selber zu bezahlen Strafe 12. fl., und eben so viel der, so die Karten mitgebracht hat. Sollte aber

Sechstens: Jemand sich vermessen einen falschen Stempel zu verfertigen, und solchen zu gebrauchen, so verfällt solcher in die Articulo decimo tertio enthaltene Strafe.

Uebrigens hat von allen obgemeldten Strafen ein Denunciant (dessen Namen allzeit verschwiegen bleibet) zu empfangen die Hälfte, die andre Halbscheid aber Unsre Stempelamtskassen; nun des weitern auf die Stemplung der

[Kalender]
...

XV.

[Jedermänniglich hat dieser Siegelordnung gehorsamst nachzuleben.]
Und letztlich wollen Wir, daß diese Unsre Ordnung in allen ihren Punkten observiret, und gehalten, auch zu Jedermanns Wissenschaft, in Unsren gesammten königl. Böheimischen und Oesterreichischen Erbländern publiciret werden, und von obgemeldtem dato an gerechnet, ihren Anfang nehmen solle.

Gebieten diesemnach allen und jeden Unsren getreuen Vasallen, Landesinnwohnern und Unterthanen, was Würden, Standes, Amts, hohen und niedern Befehls, oder Weesens die in öfters berührten Unsren Erbkönigreichen Fürstenthümern und Ländern sind, hiemt gnädigst und ernstlich, daß sie über diese Unsre Siegelordnung (welche im übrigen ohne Praejudiz und Derogation Unsrer andren kaiserl. und Landesfürstlichen Contributionen, und Ordnungen seyn solle) steif, und fest halten, dem, was darinnen geordnet worden, in allen ihren Puncten und Klauseln gehorsamst nachkommen, dawider selbst nicht thun, noch andern solches zu thun verstatten, sondern vielmehr darob seyn, damit die hierwider ein- und vorkommende Memorialia, und Instrumenta obangeführter maßen bis zu deren Redimirung, als null und nichtig verworfen, gegen die Uebertreter aber, und befundene Falsarios mit der ausgesetzten Strafe wirklich und ohne einzigem Respect verfahren werde; Wofür sich ein jeder zu hüten, und hiernach zu richten wissen wird.

Das meinen Wir ernstlich; es geschiehet auch hieran Unser gnädigster Willen und Meynung. Gegeben in Unsrer kaiserl. königl. Haupt- und Residenzstadt Wien den 3. Monatstag Februarii, 1762.

VII.

Codex austriacus

Kartenausfuhre stempelfrey.

[Den 16. Augusti 1763. Aus den Erbländern in fremde Länder abgehende Karten sind stempelfrey, und können mit einem Hauptsiegelamtspasse ausgeführet werden.]
Wir Maria Theresia etc. etc. Entbieten allen und jeden Unsren treugehorsamsten Unterthanen und Innwohnern, was Würden, Standes oder Wesens selbe sind, und sonst jedermänniglich Unsre kaiserl. königl. Gnade, und geben euch hiemit gnädigst zu vernehmen, was gestalt Wir respectu der außer den Erbländern verführenden Karten, bey der für Publicirung der neuen Siegelordnung eingeführten Verfassung, mithin dabey zu belassen gnädigst beschlossen, daß derley in fremde Länder abgehende Karten der Stemplung nicht unterliegen, sondern lediglich in das nächste Hauptsiegelamt eingeliefert, daselbst die dießfällige Paquete oder Küsten von außen versiegelt werden sollen, nachher aber unter Begleitung eines von dem Hauptsiegelamte ausgefertigten Passes ausgeführet werden mögen, anerwogen die ungestempelte Karten in Unsre kaiserl. königl. Erbländer nicht wiederum eingeschwärzet, dahingegen die gestempelte, nachdem der für solche entrichtete Aufschlag bey der Ausführung zurück gegeben worden, wiederum hereingeführet, und weil sie gestempelt sind, als Contrebandkarten nicht mehr erkennet werden können.

Wornach sich denn jedermänniglich zu richten wissen wird, denn hieran geschiehet auch Unser gnädigster Willen und Meynung. Gegeben in Unsrer Residenzstadt Wien den 16. Tag des Monats Augusti im siebenzehen hundert drey und sechzigsten Unsrer Reiche im drey und zwanzigsten Jahre.
 


VIII.

Codex austriacus

Stemplung der Karten und Kalender auf dem Lande.

[Den 5. July 1766. Die Einziehung des Karten- und Kalenderstempel auf dem Lande in das allhiesige Hauptsiegelamt. Abzug vom gulden zwey Kreuzer von der Stempelgebühr. Anweisung der sämmtlichen auf dem Lande befindichen Kartenmaler und Kalenderdrucker zur Stemplung ihrer Karten und Kalender in gedachtes Hauptsiegelamt.]
Der N. Oest. Regierung hiemit in Gnaden anzuzeigen: Es seye der kaiserl. königl. Siegelgefälls-Oberadministration auf derselben gehorsamstes Anlangen verwilliget worden, daß alle auf dem Lande in diesem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns befindliche Karten- und Kalenderstempel in das allhiesige Hauptsiegelamt eingezogen werden mögen; und daher von jedem Kartenmaler, und Kalenderdrucker nur von jedem Spiele Karten das Herzäß und das Titelblatt von jedem Kalender gegen dem zur Stemplung anher eingeschicket werden solle, daß die Siegelgefälls-Oberadministration gedachten Kartenmalern und Kalenderdruckern von jedem Gulden zwey Kreuzer abzuziehen gestatte, und auf Reinhaltung der einlangenden Kalender, Tittelblätter, und des Herzäß alsogewiß den schuldigsten Bedacht nehmen, als im Widrigen dieselbe den beschädigten Partheyen den aus ihrem Verschulden zufügenden Schaden zu ersetzen verhalten werden würde. Welches solchemnach Ihr N. Oest. Regierung zur nachrichtlichen Wissenschaft mit der Verfügung hiemit bedeutet wird, daß selbe die außer allhiesiger Residenzstadt befindliche Kartenmaler, und Kalenderdrucker mit ihren Karten und Kalendern zur verläßlichen Stemplung in mehr gedachtes allhiesiges Hauptsiegelamt gegen Abzug der von der Siegelamts-Oberadministration verwilligten zwey Kreuzer von jedem Gulden gehörig anweisen soll. Wien den 5. July 1766.
 


IX.

Codex austriacus

Stempelgefälls-Beeinträchtigung der Kartenmaler Abstellung.

[Den 8ten October 1768. Innländischer Kartenmaler außer Achtlassung des an. 1762. emanirten Stempelpatents. Karten Verfertigung und Vekaufung ohne Beydruckung des Namens oder eines andern kennbaren Zeichens bey 10. Rthlr. Straf verboten.]
Der N. Oe. Regierung hiemit in Gnaden anzuzeigen: Von der Siegelamtsadministration sey die Anzeige geschehen, wasmaßen zuwider dem 1762. emanirten Stempelpatente dennoch verschiedene innländische Kartenmaler, ihre Namen oder andere Kennzeichen ihrer Fabrikatur auf die von ihen verfertigt werdende Karten nicht anmerketen. Gleichwie nun aber andurch zur Bevortheilung des Stempelgefälls Anlaß gegeben wird, und die innländische von den ausländischen Karten nicht unterschieden werden können. So findet man zur Aufrechtrechterhaltung des Stempelgefälls nöthig, die dießfälligen Uebertreter mit der gebührenden Strafe anzusehen, und hat daher Sie N. Oe. Regierung durch ein gedrucktes Avertissement kund machen zu lassen, daß vom 1sten Jäner des nächst eintretenden 1769sten Jahrs an kein Kartenmaler unter der Strafe von 10. Rthl. sich unterfangen solle, einige Karten zu verfertigen, noch weniger zu verkaufen, ohne daß auf einem, oder anderem Blatte von jedem Spiele dessen Namen, oder ein anderes kennbares Zeichen deutlich beygedruckt werde. Wien den 1sten October 1768.
 


Handbuch aller unter der Regierung des
Kaisers Joseph des II.
für die K. K. Erbländer ergangenen
Verordnungen und Gesetze

in einer Sistematischen Verbindung

X.

Bd. 7 (1784), S. 578
(Sechster Absatz, Stempelsachen)

[Die Karten sollen künftighin auf dem äußeren Umschlag mit dem Stempel versiegelt werden.]
Den Karntenmalern [sic!] ist der eigene Verschleiß vom 1. des Monats Hornung zu überlassen verwilliget, zugleich aber auch die Einleitung getroffen worden, daß bei dem Kartenamte die noch voräthigen Karten verkauft, und künftig alle Kartenspiele auch auf dem äußern Umschlage zur Bestätigung des ächten Stempels mit dem Stempelamtssiegel versiegelt werden sollen. Diese Abänderung wird dem Publikum mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß die Käufer der auf dem äussern Umschlage mit dem Stempelamtssiegel nicht versehenen Karten mit der in dem Patente vom Hornung 1762. auf das Spielen mit ungestempelten Karten vorgeschriebene Strafe zu 24 fl. und noch insbesondere mit 6 fl. für jedes ungestempeltes Kartenspiel werden gestraft werden.
Hofdekret vom 26. in Wien kund gemacht den 30. Jäner, dann Hofdekret vom 22. März. 1784.

XI.

ebenda, S. 579 ff

[Neues Stempelpatent, wodurch alle hierinfalls vorhin ergangenen Verordnungen aufgehoben, und die Klassen des Papiers Kalender- und Kartenstempels instruiret werden.]
Um die Befolgung der Gesetze, welche wegen des Papiers- Karten- und Kalenderstempels zu verschiedenen Zeiten erlassen worden sind, zu erleichtern, und durch Kürze, Deutlichkeit und Vollständigkeit ihrem Zwecke näher zu führen, haben Se. Majestät folgendes Patent, - welches vom 1. Juli 1784. (in Galizien) vom 1. September 1784. angefangen, als das einzige Gesetz über diesen Gegenstand bestehen soll. kund zu machen befohlen, und erklären zugleich, daß mit dem letzten Tage des Monats Juni d. J. alle frühere den Stempel betreffende Verordnungen aufgehoben, und außer Kraft gesetzt sind.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erstreckt sich auf Böhmen, Mähren, Schlesien, Niederösterreich, Oesterreich über der Enns, Steiermark, Krain, Kärnten, Görz, Gradiska, Triest, die Vorlande und Tirol.

Dem Stempel, oder der sogenannten Sieglung unterliegen Papier, Spielkarten und Kalender.

Papierstempel.

[§§ 1 bis 38]
...

(S. 625 ff)
Kartenstempel.



1.) Soll in jedem Spiele Karten, so in den k. k. Erbländern verfertiget wird, eine Karte mit dem Namen des Kartenmalers, und mit dem zukommenden Stempel bezeichnet werden; es wird aber bewilliget, daß denjenigen Kartenmalern, welche nicht in dem Orte eines Hauptsiegelamtes wohnen, und daher um ihre Karten stempeln zu lassen, vom Lande dahin reisen müssen, von jedem Gulden 2 kr. als eine Entschädigung nachgelassen werden.

2) Wer immer Karten aus fremden, oder aus denjenigen k. k. Erbländern, wo der Stempel nicht eingeführet ist, kommen läßt, ist schuldig solche in eines der k. k. Siegelämter zur Stemplung einzuliefern, und dafür die festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Der Stempel ist für die Karten in 3 Klassen abgetheilet, zu 10 kr., zu 7 kr., und zu 2 kr.

In die erste Klasse zu 10 kr. gehören die aus fremden Länder eingeführten Karten von allen Gattungen.

In die zweite Klasse zu 7 kr. alle planirten Tarok- Piket- Trapulier- und deutsche Karten.

In die dritte Klasse zu 2 kr. alle unplanirten und sogenannten Bauernkarten.

Kalenderstempel.
...

XII.

Bd. 9 (1785), S. 383 f.

[Die Stemplung der sowohl aus fremden Ländern kommenden als auch innländischer Spielkarten.]
Da bei der Stemplung sowohl der aus fremden Ländern kommenden, als auch der innländischen Spielkarten sich Fälle ergeben können, daß die ersteren auf Spekulazion zur Wiederausfuhr in fremde Länder, oder in jene, wo kein Stempel ist, eingeführet, und, daß die andern zur Ausfuhr in solche Lande verfertiget, oder bestimmet werden; in diesen Fällen also sind die Kartenmaler oder Eigenthümer dieser Karten keineswegs zur Stemplung derselben anzuhalten, sondern nur die zur Wiederversendung vom Ausland hereinkommende Fremde mit einem zollämtlichen, die innländische aber zum Verkauf außer Land bestimmte Karten mit einem Stempelamtssigill gleich nach ihrer Verfertigung zu verwahren, und alsdann auch den Eigenthümern selbst in Handen zu lassen.
Hofdekret vom 11. kund gemacht in Brünn den 18. in Böhmen den 23. Juli 1785.

XIII.

ebenda

[Die Kartenmaler oder Macher haben ihren Stok mit ihren eigenen und nicht ihrer Vorgänger Namen zu bezeichnen.]
Es hat sich der Fall ergeben, daß aus den zur Stemplung gebrachten unplanirten Karten (auf welche nur der 2 Kr. Stempel aufzudrücken kommt.) alsdann planirte gemacht worden, um solche besser an Mann zu bringen, weil die Planirung vermög Patent vom 5. Juni 1784. mit dem 7 Kr. Stempel versehen sein müssen; damit nun fernerhin dergleichen Unterschleifen vorgebogen werde, so hat das Kreisamt sämmtlichen Kartenmachern- und Malern die unterm 12. Oktober 1768 ergangene, und unterm 5. August 1779 republizirte höchste Entschliessung aufs neue kund zu machen, worinn den Kartenmalern mit 10 Rthlr. Strafe gedrohet wird, ihren Stock mit ihrem eigenen, und nicht mit ihrer Vorgänger Namen, von welchen sie solchen ererben, oder erkaufen, zu versehen, um bei sich ereignendem Unterschleif sogleich den Kotravenienten erkennen, und solchen zur gehörigen Strafe ziehen zu können.
Verordnung in Böhmen vom 12. Christmonat 1785.

XIV.

Bd. 11 (1786),  S. 300 ff.

Kartenmaler. N. XLIII.

[Ordnung für die Kartenmaler und Gesellen.]
Für die Kartenmaler, und derselben Gesellen wird folgende, den dermaligen Grundsätzen angemessene neue Ordnung zu bestimmen, und einzuführen befohlen.

Erstesn sollen die bürgerlichen Kartenmaler alle Quartale eine Versammlung halten, und die von Zeit zu Zeit vom Magistrate, oder höhern Orten ergehenden sie betreffenden Verordnungen von dem jeweiligen allemal durch zwei Jahre zu verbleiben habenden Vorsteher öffentlich vorgelesen werden; mithin hat es von dem bisher bestandenen Gebrauche, daß derlei Verordnungen lediglich von einem Meister zum andern geschickt wurden, sein Abkommen zu erhalten.

Zweitens muß jeder aufzunehmende Jung, er sei ein Meisterssohn, oder nicht, vier Wochen vorher geprüfet werden; läßt der die erforderlichen Fähigkeiten spüren, so ist er bei versammelten Mittel gegen Einlegung seines Taufscheines, und Stellung zweier Bürger auf drei Jahre, falls aber ihn der Lehrmeister zu kleiden verspräche, auf vier Jahre ordentlich aufzudingen, und einzuschreiben, wofür das Aufdinggeld pr. 1 Fl. 30 Kr. zu bezahlen kömmt.

Drittens: nach vollstreckter Lehrzeit soll der Jung, wenn er sich während selber wohl verhalten, abermal bei versammelten Mittel gegen Beibringung des gewöhnlichen Zeugnisses von dem geistlichen Katecheten seiner Pfarre, dann gegen Erlegung des Freisprechgeldes pr. 1 Fl. 30 Kr. freigesprochen, und ohne allen Unterschied als ein rechtmäßiger Gesell angesehen werden. Es wird daher der bisher bestandene Mißbrauch, daß nämlich die Lehrjungen bloß von den Gesellen allein freigesprochen wurden, nachdrucksamst untersagt. Nicht minder hat der weiter eingeschlichene Mißbrauch, vermöge dessen sich ein solcher freigesprochener Jung, ohne einen Freibrief zu bekommen, lediglich den Namen desjenigen Gesellen, so ihn freigesprochen hatte, auswendig merken, und solchen auf Verlangen der auswärtigen Meister namhaft machen mußte, ganz zu unterbleiben, und sind den freigesprochenen Jungen ohne weiters ordentliche Freibriefe zu ertheilen. Übrigens ist das Aufding- und Freisprechgeld zu Bestreitung der vorkommenden Mittelsausgaben zu verwenden.

Viertens: wenn ein Kartenmalergesell Meister zu werden verlangte, er sei ein Meistersohn, oder nicht, er möge eines Meisters Wittwe, oder Tochter zu ehligen gesonnen sein, oder nicht, muß er sich beim versammelten Mittel melden, und daselbst die zum Meisterrechte erforderlichen Eigenschaften, nämlich daß er ein Landskind sei, oder wegen seiner auswärtigen Geburt von höhern Orten die Erlassung erhalten, oder auch das Kartenmalen ordentlich erlernet, bei einem Kartenmaler gearbeitet, und sich hierbei ehrlich, und treu verhalten habe, gehörig darthun.

Fünftens hat dann der Bürgerrechtswerber bei dem Magistrate um dessen Verwilligung anzuhalten, und die ihm aufgetragene Probe bei dem Vorsteher der bürgerlichen Kartenmaler unter Aufsicht zweier Beschaumeister längstens binnen drei Monaten zu verfertigen. Diese Probe hat aber in dem zu bestehen, daß der Bürgerrechtswerber von jeder  Gattung Karten ein ganzes Spiel verfertigen, und das hierzu erforderliche Papier sortiren, pappen, drucken, malen, planiren, schneiden, dann die Farben mischen müsse.

Über die verfertigte Probe ist von dem Mittel der bürgerlichen Kartenmaler dem Magistrate das unpartheiische Zeugniß vorzulegen, und darüber dessen weitere Entschliessung zu gewärtigen.

Sechstens: nach wohlverfertigtem Probstücke, und nachdem der Bürgerrechtswerber die ordentliche Verleihung desselben erhalten hat, soll er gegen baaren Erlag der Inkorporationstaxe pr. 8. Fl. (welche zu Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben zu bestimmen ist) alsogleich dem Mittel der Kartenmaler einverleibt, und nach 8 Tagen dem Magistrate zu Ablegung des Bürgereides vorgestellt werden.

Unter einem aber wird der bisher eingeführte läppische Gebrauch: daß nämlich der angehende Meister den Gesellen einenTrunk bezahlen, und sich von selben einen Kranz aufsetzen lassen mußte, ernstgemessenst untersagt.

Siebentens: wenn ein Gesell nicht mehr Lust hätte, bei seinem Meister zu arbeiten, oder letzterer ersteren nicht mehr behalten wollte, so hat die Aufkündigung wechselseitig 14 Tage vorhinein, und zwar an einem Sonntage zu geschehen. Sollte der Gesell noch vor Verstreichung dieser Zeit entlaufen, oder der Meister ihn ohne besonders gegründete, und von dem Vorsteher für wichtig befundene Ursache aus der Arbeit schaffen, so ist solches der Obrigkeit anzuzeigen.

Eine jede den auswandernden Gesellen ertheilt werdende Kundschaft ist vorläufig von dem Vorsteher zu unterschreiben, sodann aber selbe dem Magistrate zur Korroborirung mit der Magistratsfertigung, und Beidrückung des Stadtsiegels, dann Bemerkung des Tages, Monats, und Jahres richtig vorzulegen, und diese erst alsdann dem Gesellen auser der Stempelgebühr unentgeltlich auszufolgen.

Achtens: Jeder einwandernde Gesell hat sowohl seine längste, als alte Kundschaft jenem bürgerlichen Kartenmaler, bei dem er Arbeit erhält, einzuhändigen, damit selber solche dem Obervorsteher zur Verwahrung übergebe, der Obervorsteher aber selbe bei Ausfertigung einer neuen Kundschaft dem Magistrate überreiche.

Übrigens hat sich der eine Arbeit suchende Gesell hierwegen bei den Kartenmalern von selbst zu melden.

Neuntens wenn nach Absterben eines bürgerlichen Kartenmalers dessen Wittwe sein Gewerb fortführen will, so soll ihr ein wohlerfahrner, und gesitteter Gesell von dem Mittel zugegeben werden; falls sie eine Jung hätte, so ist dieser bis auf die letzten 4 Wochen seiner Lehrzeit bei ihr zu lassen, sodann aber einem andern bürgerlichen Kartenmaler zur vollständigen auslehrung, und Freisprechung zu übergeben.

Zehntens wird hiermit nachdrücklichst verboten, einiges Geld auf Essen, und Trinken zu verwenden, indem alle bei dem Kartenmalermittel eingehende Aufding- Freisprech-  und Einverleibungsgelder lediglich zu Bestreitung der unvermeidlichen Mittelausgaben, zur Hilfe für verunglückte Meister, oder derlei Wittwen, und ähnlichen frommen Werken bestimmt sind.

Eilftens soll alle Jahre von dem Ober- und Untervorsteher eine ordentliche jährliche Hauptrechnung über allen Empfang, und Ausgabe gelegt, solche im letzten Quartale öffentlich, und deutlich herabgelesen, und, wenn sie richtig befunden worden, von den übrigen Meistern unterschrieben, und zur Ratifizierung einem Magistrate überreichet werden. Endlich

Zwölftens soll gegenwärtige Ordnung wenigst einmal jährlich zu Jedermanns Wissenschaft, und Nachachtung bei versammeltem Mittel herabgelesen, die darinn nicht enthaltenen Fälle nach den übrigen schon ergangenen, oder noch ergehenden hohen Verordnungen entschieden, in jenen Fällen aber, wo keine dergleichen vorhanden wären, die Anzeige an den Stadtmagistrat zur weitern Entscheidung gemacht werden.
Gubernialkreisschreiben für Mähren, und Schlesien vom 16. Wintermonats 1786.

XV.

ebenda, S. 551

Die Kreishauptleute, und Kreiskommissäre haben bei der Bezirksvisitazion, und zufälliger Weise bei andern vorfallenden Reisen, die Untersuchung, ob die Magistrate, Obrigkeiten, Herrschaften, u. d. gl. mit allen Klassen des Stempelpapiers versehen sind, vorzunehmen, auch die sämmtlichen Tabakbeamten auf den Papier- Karten- und Kalenderstempel zu sehen.
Dieß Hofdekret wurde in Mähren, und Schlesien durch Gubernialdekret vom 1. April 1785. kundgemacht.
 

XVI.

Bd. 16 (1788), S. 661 ff

Kartenstempel.

§ 1.

In jedem Spiele Karten, so in den Erbländern verfertigt wird, soll eine Karte mit dem Namen des Kartenmalers, und mit dem zukommenden Stempel bezeichnet werden. Denjenigen Kartenmalern, welche nicht in dem Orte eines Hauptsiegelamtes wohnen, und daher, um ihre Karten stempeln zu lassen, vom Lande dahin reisen müssen, wird von jedem Gulden Siegelgebühr 2 Kr., als eine Vergütung der Reise, nachgelassen.

§ 2.

Karten aus fremden Staaten oder denjenigen Erbländern, wo der Stempel nicht eingeführt ist, werden von den Zollämtern nicht verabfolget, sondern nach entrichteter Zollgebühr erst an die Siegelämter angewiesen, und von diesen wieder nicht eher, als nach ihrer geschehenen Stemplung und entrichteter Stempelgebühr ausgeliefert.

Der Stempel ist für die Karten in drei Klassen abgetheilt, nämlich zu 10 Kr., zu 7 Kr., und zu 2 Kreuzer.

In die erste Klasse zu 10 Kr. gehören die aus fremden Ländern eingeführten Karten von allen Gattungen.

In die zweite Klasse zu 7 Kr. alle inländischen planirten Tarock, Oiket, Trappolier und deutschen Karten.

In die dritte Klasse zu 2 Kr., alle inländischen unplanirten und sogenannten Bauernkarten.

§ 3.

Spielkarten ohne diesen Stempel dürfen weder verkauft noch gekauft werden. Auf den Uibertretungsfall ist die Strafe des zwanzigfachen Betrags desjenigen Stempels gesetzt, mit welchem sie nach ihrer Klasse hätten gestempelt sein sollen, und haben diese Strafe sowohl die Kartenmaler, als andere, die sie verkauft, wie auch diejenigen, welche sie gekauft, oder die damit gehandelt hätten, jedweder insbesondere nebst der Confiscirung solcher Karten, zu bezahlen. Der nämlichen Strafe unterlieget jeder, bei dem  mit ungestempelten Karten gespielt wird, ohne alle Rücksicht, ob er dieselben selbst oder durch andere erkauft hat. Ingleichen unterliegen dieser Strafe Kartenmaler, Kaufleute oder Krämer in dem Falle, wann in öffentlichen Verkaufsläden, ungestempelte oder nicht klassenmäßig gestempelte Spielkarten, angetroffen werden.

§ 4.

Jedoch der Vorrath eines Kartenmalers braucht, so lang er nicht wirklich zum Verkaufe in den Verkaufsläden ausgesetzt ist, nicht gestempelt zu sein.

Wenn ein Kartenmaler oder Handelsmann Karten in fremde Länder oder in Erbländer zu verschicken hat, wo der Kartenstempel nicht eingeführet ist, kann er sie ungestempelt und eingepackt zu dem Zollamte, wo vermög des Zollpatents der Ausfuhrschein erhoben werden muß, liefern, dort ämtlich versiegeln lassen, und sodann frei ausführen.

§ 5.

Wer die Anzeige macht, wo ungestempelte Karten sich befinden, erhält, wenn sie angetroffen werden, die Hälfte der eingehenden Strafe, sowohl desjenigen, der sie verkauft, als der sie gekauft hätte.

§ 6.

Bei einer solchen Anzeige ist mit den darauf erfolgenden Straferkenntnissen eben so, wie mit den Strafen bei Uibertretungen in Ansehung des Papierstempels §. 34. und 35. vorzugehen. Die Tabak und Stempelgefällsaufseher, sind befugt, in den Kramläden, wo Karten zum Verkaufe ausgelegt sind, solche, ob sie gestempelt sein, ohne weiteren zu untersuchen, und die ungestempelten oder nicht klassenmäßig gestempelten, abzunehmen.

Kalenderstempel.
...

Sammlung der Gesetze,
welche unter der glorreichsten Regierung
des König Leopold des II.

in den sämmentlichen k. Erblanden erschienen sind

XVII.

S. 79

N. 250

Hofdekret vom 25. Oktober, kundgemacht in Niederösterreich den 30. Oktober, in Böhmen und Mähren den 2., und in Innerösterreich den 3. November 1790.

[Herabsetzung des Zolls auf tiroler Karten dann tiroler und vorarlberger Rauhwaare.]
Den in Tirol fabrizirten Spielkarten soll unter genauer Beobachtung der bestehenden Legitimazionsvorsichten die Einfuhr in die übrigen Erbländer gegen Entrichtung des nämlichen Zolles, dem die triester Karten unterliegen, gestattet
, auch die tirolischen und vorarlbergischen Rauhwaaren als Fabrikaten angesehen, und von solchen nur der halbe Konsumozoll abgenommen werden; jedoch muß in den obrigkeitlichen Zeugnissen, um den Unterschleifen vorzubeugen, ausgedrückt werden, daß die Rauhwaaren ein wirklich tirolisches oder vorarlbergisches Erzeugniß sein.

XVIII.

S. 106

N. 427.

Hofdekret vom 22. Juni, kundgemacht in Tirol den 17. August 1790.

[Zollsatzung auf die Einfuhr der in Tirol fabrizirten Spielkarten.]
Die Einfuhr der in Tirol fabrizirten Spielkarten in die übrigen Erbländer, wird gegen Erlag des bestimmten Zolls, nämlich von den Tarok und Trapelierkarten, für das Duzent 30 kr., von den Piquetkarten 12 kr., und von den gemeinen Bauernkarten 4 1/2 kr. gestattet.
 

Herausgegeben von
Hans-Joachim Alscher
Stand: 1. August 2002

Home